Bildungsmaterial. Keine Steuer- oder Finanzberatung.
Wenn Sie im Januar eine ETF-bezogene Steuerbelastung sehen, obwohl Sie nichts verkauft haben, sind Sie nicht allein — in Deutschland ist das ein wiederkehrendes Muster. Der Mechanismus heißt Vorabpauschale: eine Steuer auf den „fiktiven" Ertrag von Investmentfonds, insbesondere thesaurierenden ETFs (thesaurierend).
Wichtig für 2026: Der Basiszins wird für den 02.01.2026 festgelegt (gemäß dem Verfahren nach InvStG und der BMF-Veröffentlichung), während die Vorabpauschale für 2026 am ersten Arbeitstag des Jahres 2027 als zugeflossen gilt. Ihr Broker/Ihre Bank führt die Steuer in der Regel Anfang Januar ab.
Die Vorabpauschale ist keine Strafe und keine „Doppelbesteuerung“. Sie ist eine Vorausbesteuerung eines Teils des Fonds-Ertrags, damit Anleger nicht jahrelang Gewinne im ETF auflaufen lassen können, ohne bis zum Verkauf Steuern zu zahlen.
Die Idee ist einfach: Wenn der Fonds nicht ausschüttete (oder nur wenig ausschüttete), geht das Steuersystem von einem Grundertrag aus und besteuert diesen. Wenn der Fonds ausreichend ausschüttete, kann die Vorabpauschale null sein.
Der Basiszins 2026 ist der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichte Basiszinssatz zur Berechnung der Vorabpauschale. Er leitet sich aus den Renditen langlaufender Staatsanleihen ab und wird am ersten Börsenhandelstag des Jahres festgesetzt.
Der Basiszins ist nicht die Rendite Ihres ETFs. Er ist ein technischer Parameter in der Formel — und er ändert sich von Jahr zu Jahr, weshalb der einbehaltene Betrag stark schwanken kann.
In der Praxis enthalten die Berechnungen Details (gehaltene Monate, Obergrenzen etc.), aber die Kernlogik ist:
Basisertrag = Fondswert zu Jahresbeginn × 70% × Basiszins
Warum 70%? Dieser Faktor ist in den Regeln verankert — der Staat besteuert nur einen Teil des Basisertrags.
Alle während des Jahres gezahlten Ausschüttungen reduzieren den Basisertrag. Deshalb haben ausschüttende ETFs oft eine kleinere oder sogar null Vorabpauschale.
Der Basisertrag wird durch den tatsächlichen Kursanstieg des Fonds im Jahr gedeckelt, sodass Sie in einem Jahr mit Kursverlusten nicht auf einen „fiktiven“ Gewinn besteuert werden.
Viele Fonds kommen für eine Teilfreistellung in Frage. Zum Beispiel profitieren Aktienfonds häufig von einer Teilfreistellung (oft 30%, abhängig von der Fondskategorie nach InvStG).
Dann greifen die üblichen Mechaniken der deutschen Abgeltungsteuer: Ihre Bank/Ihr Broker behält die Steuer automatisch ein (vorausgesetzt, es ist Guthaben verfügbar — üblicherweise vom Kontobarguthaben).
Nach dem InvStG gilt die Vorabpauschale am ersten Arbeitstag des Folgejahres als zugeflossen. Die Steuer für 2026 erscheint also typischerweise im Januar 2027. Das ist der typische „Ich habe nichts verkauft, aber Steuern bezahlt“-Moment.
Zwei Begriffe, die man jedes Jahr frühzeitig prüfen sollte:
Wenn Ihr Freistellungsauftrag nicht eingerichtet ist (oder Sie den Freibetrag bereits an anderer Stelle genutzt haben), kann die Einbehaltung der Vorabpauschale härter wirken — selbst wenn Ihre gesamten Kapitalerträge im Jahr nicht groß sind.
Die Vorabpauschale 2026 ist ein normaler Bestandteil der Steuerrealität für passive ETF-Anleger in Deutschland. Sie tritt am deutlichsten bei thesaurierenden ETFs auf und hängt vom Basiszins, von Ausschüttungen sowie von der Konfiguration Ihres Sparer-Pauschbetrags / Freistellungsauftrags ab.
Und wenn Ihr Portfolio nicht nur aus ETFs besteht (zum Beispiel halten Sie auch Krypto), hilft es, Leergeld zwischen Rebalancings genauso diszipliniert zu behandeln.